Erbschaftsteuer: Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG; Begriff des Grundstücks (BFH)

Als Grund­stück i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG ist das Grund­stück nach den Vor­schrif­ten des Bewer­tungs­gesetzes anzu­sehen. Dies ist die wirt­schaft­liche Ein­heit, deren Grund­besitz­wert das Be­legen­heits­finanz­amt geson­dert fest­stellt, wenn die Werte für die Erb­schaft­steuer von Be­deu­tung sind (BFH, Urteil v. 17.6.2026 – II R 27/23; veröf­fent­licht am 13.8.2026).

 

Hintergrund: Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG ist u.a. der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigen­tums an einem im Inland belegenen bebauten Grund­stück i. S. des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG durch Kinder i. S. der Steuer­klasse I Nr. 2 steuerfrei, soweit der Erblas­ser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohn­zwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbst­nutzung zu eigenen Wohn­zwecken gehindert war, die beim Erwerber unver­züglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohn­zwecken bestimmt ist (Familien­heim) und soweit die Wohn­fläche der Wohnung 200 qm nicht über­steigt. Als Erwerb von Todes wegen gilt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG u.a. der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 BGB).

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