Erbschaftsteuer: Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG; Begriff des Grundstücks (BFH)
Als Grundstück i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG ist das Grundstück nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusehen. Dies ist die wirtschaftliche Einheit, deren Grundbesitzwert das Belegenheitsfinanzamt gesondert feststellt, wenn die Werte für die Erbschaftsteuer von Bedeutung sind (BFH, Urteil v. 17.6.2026 – II R 27/23; veröffentlicht am 13.8.2026).
Hintergrund: Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG ist u.a. der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland belegenen bebauten Grundstück i. S. des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG durch Kinder i. S. der Steuerklasse I Nr. 2 steuerfrei, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war, die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim) und soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 qm nicht übersteigt. Als Erwerb von Todes wegen gilt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG u.a. der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 BGB).

