Fehlende Leistungserbringung bei bloßer Hin- und Zurückberechnung einer Kostenpauschale für vergünstigte Kantinennutzung (BFH)

Hat sich der Ent­leiher von Zeit­arbeits­kräften – im Vor­griff auf eine gesetz­liche Rege­lung – gegen­über seinem Be­triebs­rat ver­pflich­tet, den Zeit­arbeits­kräf­ten die Be­triebs­kan­tinen zu den­selben Kondi­tio­nen wie dem eige­nen Per­sonal zur Ver­fügung zu stel­len, und stellt er dafür dem Ver­leiher der Zeit­arbeits­kräfte eine Kosten­pau­schale in Rech­nung, die der Ver­leiher dem Ent­leiher zurück­berech­net, liegt inso­weit keine Leis­tungs­erbrin­gung zwischen Ent­leiher und Ver­leiher vor (BFH, Urteil v. 16.4.2026 – V R 1/25; veröf­fent­licht am 13.8.2026).

 

Hintergrund: Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann der Unter­nehmer die gesetz­lich geschuldete Steuer für Leistun­gen, die von einem anderen Unter­nehmer für sein Unter­nehmen ausge­führt worden sind, als Vor­steuer abziehen.

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