Zur Entkräftung der Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO durch den Rechtsnachfolger des Bescheidadressaten (BFH)

Das Bestrei­ten des Zu­gangs eines Steuer­bescheids beim Be­scheid­adres­saten durch einen Erben als Rechts­nach­folger kann die Be­kannt­gabe­ver­mutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO nur er­schüt­tern, wenn belast­bare Tat­sachen vor­ge­tragen wer­den, die kon­krete und be­grün­dete Zweifel am Zu­gangs­ge­schehen selbst wecken kön­nen (BFH, Urteil v. 11.6.2026 – VI R 16/24; veröf­fent­licht am 6.8.2026).

 

Hintergrund: Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt nach der­zeitigem Rechts­stand ein schrift­licher Verwal­tungsakt, der im Inland durch die Post über­mittelt wird, am vierten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeit­punkt zuge­gangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwal­tungs­akts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzu­weisen.

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