Vorsteuerabzug aus Beratungskosten zur Geltendmachung von Schadensersatz (BFH)
Ein Unternehmer, der eine Leistung bezieht, um eine Forderung, die ihren Entstehungsgrund in einer gegebenenfalls auch nur beabsichtigten, jedoch nicht ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit hat, durchzusetzen, ist aus dieser Leistung zum Vorsteuerabzug berechtigt (BFH, Urteil v. 7.5.2026 – V R 15/24; veröffentlicht am 30.7.2026).
Hintergrund: Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

