Kindergeld: Erstausbildung durch Ausbildung zum Rettungssanitäter (BFH)

Der Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG setzt einen Abschluss nach einer grundsätzlich mindestens einjährigen Ausbildungsdauer voraus. Die Absolvierung einer 520 Stunden umfassenden Ausbildung zum Rettungssanitäter mit abschließender Prüfung führt noch nicht zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (BFH, Urteil v. 22.4.2026 – III R 7/24; veröffentlicht am 30.7.2026).

Hintergrund: Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird das in Ausbildung befindliche Kind beim Kindergeld nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.

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