Erbschaftsteuer: Grundstücke als Verwaltungsvermögen i.S. des § 13b Abs. 4 ErbStG (FG)
Im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft befindliche, zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassene Grundstücke gehören auch dann nicht zum Verwaltungsvermögen, wenn die Überlassung im Rahmen einer Betriebsverpachtung im Ganzen erfolgt (FG Düsseldorf, Urteil v. 2.6.2026 – 4 K 384/24 F).
Hintergrund: Nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG gehören zum Verwaltungsvermögen Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten. Nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f) ErbStG ist eine Nutzungsüberlassung an Dritte nicht anzunehmen, wenn die Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleichen Rechte und Bauten an Dritte zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden.

