DBA: Unzumutbarkeit der Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen i.S. des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 (BFH)

Eine Nichtrück­kehr auf­grund der Arbeits­aus­übung i.S. des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 liegt vor, wenn die Rück­kehr an den Wohn­sitz aus beruf­lichen Grün­den nicht mög­lich oder nicht zumut­bar ist. Dies be­stimmt sich nach den Um­stän­den des Einzel­falls, ins­beson­dere nach arbeits­bezo­genen Beson­der­heiten, und kann nicht allein an­hand pau­schaler Krite­rien, ins­beson­dere der Ent­fer­nung zwischen Wohn- und Tätig­­keits­ort, ent­schie­den werden (BFH, Urteil v. 9.4.2026 – VI R 31/24; veröf­fent­licht am 9.7.2026).

 

Hintergrund: Nach Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971/2010 können vorbehaltlich der Art. 15a bis 19 Gehälter, Löhne und ähnliche Ver­gütungen, die eine in einem Vertrags­staat ansäs­sige Person aus unselb­ständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird in dem anderen Vertrags­staat ausgeübt (Satz 1). Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergü­tungen in dem anderen Staat be­steuert werden (Satz 2).

Nach Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 ist Grenz­gänger im Sinne des Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz 1971/2010 jede in einem Vertrags­staat (im nach­folgen­den Streit­fall Deutsch­land) ansäs­sige Person, die in dem anderen Vertrags­staat (im Streit­fall Schweiz) ihren Arbeits­ort hat und von dort regel­mäßig an ihren Wohnsitz zurück­kehrt. Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeits­ende an ihren Wohnsitz zurück, entfällt die Grenz­gänger­eigen­schaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäf­tigung während des gesamten Kalender­jahres an mehr als 60 Arbeits­tagen aufgrund ihrer Arbeits­ausübung nicht an ihren Wohnsitz zurück­kehrt (sog. Nicht­rückkehr­tage).

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