Grundsteuerreform in Niedersachsen ist verfassungsgemäß (FG)
Das Niedersächsische FG hält das im Jahr 2021 neu gefasste Grundsteuergesetz des Landes Niedersachsen nicht für verfassungswidrig (Niedersächsisches FG, Urteil v. 18.6.2026 – 1 K 38/24; Revision zugelassen).
Hintergrund: Das Niedersächsische Grundsteuergesetz wurde 2021 verabschiedet und basiert auf dem vom Land entwickelten Flächen-Lage-Modell. Zuvor hatte das BVerfG die bisherige bundeseinheitliche Grundsteuerregelung für verfassungswidrig erklärt. Das niedersächsische Modell stellt im Wesentlichen auf die Flächen von Grund und Boden sowie der Gebäude ab – mit einer moderaten Berücksichtigung der Lage. Damit unterscheidet es sich wesentlich von Modellen des Bundes und mehrerer anderer Länder, die sich auf den Grundstückswert beziehen.
Sachverhalt: Die Klägerin war der Meinung, das neue Niedersächsische Grundsteuergesetz sei aus mehreren Gründen verfassungswidrig. Insbesondere werde ihre Gewerbeimmobilie gegenüber anderen Grundstücken durch das neue Flächen-Lage-Modell überproportional besteuert.
Das Gericht folgte dem nicht:
- Der Gesetzgeber hat bei der Wahl und Ausgestaltung der Besteuerung einen großen Gestaltungsspielraum. Zudem darf er sich dabei am Regelfall orientieren, Pauschalierungen und Typisierungen sind zulässig.
- Nicht jede Besonderheit des Einzelfalls muss im Gesetz abgebildet werden. Praktikabilitätserwägungen können Vorrang vor einer Ermittlungsgenauigkeit eingeräumt werden, damit das Besteuerungsverfahren handhabbar bleibt.
- So ist hier ein Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 des GG verankerten Gleichheitssatz nicht gegeben. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber mit dem Flächen-Lage-Modell dasÄquivalenzprinzip als Belastungsgrund der Grundsteuer verwendet. Nach diesem Äquivalenzprinzip erhalten die Gemeinden die Erträge der Grundsteuer für den Nutzen, den die Grundstückseigentümer in Form von gemeindlicher Infrastruktur sowie von Leistungen der allgemeinen Daseinsvorsorge ziehen können.
- Das Flächen-Lage-Modell stellt im ersten Schritt auf die Grundstücksfläche und bei bebauten Grundstücken zusätzlich auf die Gebäudefläche ab. Es leuchtet ein, dass mit größerer Grundstücksfläche und größerer Gebäudefläche davon auszugehen ist, dass auch mehr Bewohner, Kunden und Beschäftigte das gemeindliche Infrastrukturangebot nutzen.
- Die Berücksichtigung eines Lage-Faktors führt ebenfalls nicht zur Verfassungswidrigkeit.
- Um die Qualität der Lage zu beurteilen, wird zur Ermittlung des Lagefaktors der Bodenrichtwert für das Grundstück mit dem durchschnittlichen Bodenrichtwert in der Gemeinde verglichen. Bei einem über dem kommunalen Durchschnitt liegenden Wert erfolgt daher eine Erhöhung, bei einem darunterliegenden Wert eine Minderung des nach der Fläche ermittelten Werts eines Grundstücks.
- Dies begründet der Gesetzgeber zutreffend mit der Annahme, dass sich das kommunale Infrastrukturangebot zu einem gewissen Grad in den Grundstückspreisen und folglich in den daraus abgeleiteten Bodenrichtwerten niederschlägt.
- Es ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber für die Ermittlung des Lage-Faktors auf den Bodenrichtwert zurückgreift. Denn die Heranziehung von Bodenrichtwerten hat sich bereits in der Vergangenheit bei der Grundbesitzbewertung für steuerliche Zwecke bewährt. Zudem ist auch keine andere Bodenwertermittlung ersichtlich, die zu genaueren Ergebnissen führen würde, zugleich aber im Massenverfahren der Grundstücksbewertung mit einem vertretbaren Aufwand handhabbar bleibt.
- Den Einwendungen der Klägerin gegen die einzelnen Komponenten zur Berechnung des Lage-Faktors ist nicht zu folgen. Vielmehr ist es dem Gesetzgeber mit der für die Ermittlung des Lage-Faktors gewählten Formel gelungen, die Lagequalität mit der Wertrelation des Bodenrichtwerts des einzelnen Grundstücks im Vergleich zum durchschnittlichen Bodenrichtwert der Gemeinde in geeigneter Weise typisierend abzubilden.
- Außerdem ist die Begünstigung der Wohnnutzung durch eine auf 70% ermäßigte Grundsteuermesszahl gegenüber Nichtwohnnutzung (z.B. gewerbliche Nutzung) gerechtfertigt. Der Gesetzgeber verfolgt damit verfassungsrechtlich zulässig das Ziel der Förderung des Wohnens.
- Die Anwendung unterschiedlicher Äquivalenzzahlen von 0,04 €/qm bei Grundstücken und 0,50 €/qm bei Gebäuden ist von dem dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraum gedeckt, auch wenn die Zahlen nicht empirisch hergeleitet worden sind.
Hinweis:
Der Senat hat die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Der Volltext der Entscheidung ist zurzeit noch nicht verfügbar.
Beim Niedersächsischen FG sind derzeit noch rund 80 Klagen gegen Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge und gegen Bescheide über den Grundsteuermessbetrag nach dem neuen Grundsteuermodell in Niedersachsen anhängig.
Quelle: Niedersächsisches FG, Pressemitteilung v. 18.6.2026 (il)

