Der Betriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht (BMF)
Das BMF hat die Verwaltungsgrundsätze für den Betriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 18.6.2026 – IV B 2 – S 1301/01410/007/264).
Für die Anwendung einer Reihe von ertragsteuerlichen Vorschriften des nationalen und internationalen Steuerrechts ist das Bestehen einer Betriebsstätte nach § 12 AO eine Tatbestandsvoraussetzung. In diesem Zusammenhang erläutert das BMF in seinem Schreiben unter welchen Voraussetzungen eine Betriebsstätte begründet wird. Die in diesem Schreiben aufgestellten Grundsätze gelten für die Ertragsbesteuerung von unbeschränkt Steuerpflichtigen und beschränkt Steuerpflichtigen gleichermaßen und legen den Fokus auf steuerliche Sachverhalte mit Auslandsbezug.
Neben allgemeinen Grundsätzen geht das BMF zudem auf ausgewählte Einzelfälle, wie z.B. u.a. dem Tätigwerden in fremden Räumen bzw. in Räumen Dritter und dem Homeoffice ein.
Hinweise:
Das Schreiben steht auf der Homepage des BMFzur Verfügung.
Das BMF-Schreiben vom 24.12.1999, BStBl I 1999 S. 1076, zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 22.12.2016, BStBl I 2017 S. 182, wird insoweit dieses zum Betriebsstättenbegriff und zur -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht Ausführungen trifft, aufgehoben. Im Übrigen gilt das o. g. BMF-Schreiben fort, soweit dies die Verwaltungsgrundsätze der Betriebsstättengewinnaufteilung (VWG BsGa) bestimmen. Dies gilt insbesondere für die Fälle in denen weder § 1 Abs. 5 AStG noch die Regelungen derBetriebsstättengewinnaufteilungsverordnung(BsGaV) anzuwenden sind sowie für Zwecke des § 1 Abs. 5 Satz 8 AStG.
Die vorstehenden Regelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden, sofern gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.

