Anspruch auf Entschädigung während des Ruhens des Verfahrens (BFH)

Verfahrens­betei­ligte haben grund­sätz­lich keinen An­spruch auf Ent­schädi­gung wegen über­langer Ver­fahrens­dauer eines finanz­gericht­lichen Ver­fahrens, soweit dieses im Ein­ver­ständnis der Betei­ligten bis zum Ab­schluss eines Muster­ver­fahrens zum Ruhen ge­bracht wurde (BFH, Urteil v. 25.2.2026 – X K 2/25; veröf­fent­licht am 28.5.2026).

 

Hintergrund: Wer infolge unan­gemes­sener Dauer eines Gerichts­ver­fahrens als Ver­fahrens­betei­ligter einen Nach­teil erleidet, wird ange­messen ent­schädigt (§ 198 Abs. 1 Satz 1 des Gerichts­verfas­sungs­gesetzes (GVG)). Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG richtet sich die Ange­messen­heit der Ver­fahrens­dauer nach den Umständen des Einzel­falls, insbe­sondere nach der Schwierig­keit und Bedeu­tung des Ver­fahrens und nach dem Verhal­ten der Ver­fahrens­betei­ligten und Dritter.