Zur Passivierung von Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren (BFH)

Ein Verzicht des Gläubi­gers auf die Anmel­dung seiner Forde­rung zur Insol­venz­tabelle löst weder handels- noch steuer­bilan­ziell ein Passi­vie­rungs­verbot für den Schuldner aus (BFH, Urteil v. 21.4.2026 – IX R 34/24; veröf­fent­licht am 28.5.2026).

 

Sachverhalt: Der Kläger ist Insolvenz­verwalter über das Vermögen der GmbH. Im Jahr 2008 gewährte die B.V. der GmbH ein Darlehen. Die B.V. war zu diesem Zeit­punkt mittel­bar an der GmbH beteiligt. Im Dezember 2008 trat die B.V. die Ansprüche aus dem Darlehens­vertrag an die Z-Gesell­schaft ab. Die Z-Gesell­schaft war mittel­bare Gesell­schafterin der GmbH. Gleich­zeitig trat die Z-Gesell­schaft in den zwischen der B.V. und der GmbH bestehenden Darlehens­vertrag ein.

Mit weiterem Darlehens­vertrag aus dem Jahr 2009 gewährte die Z-Gesell­schaft der GmbH ein Darlehen. Über das Vermögen der GmbH wurde im Jahr 2009 wegen Zahlungs­unfähig­keit und Über­schuldung das Insolvenz­verfahren eröffnet und der Kläger zum Insol­venz­verwalter bestellt. Die Z-Gesell­schaft meldete die noch offenen Dar­lehens­forde­rungen nebst Zinsen im Rang des § 38 InsO zur Insolvenz­tabelle an.

In einem Rechtsstreit schlossen der Kläger und die Z-Gesell­schaft im Jahr 2014 einen Vergleich, worauf­hin die Z-Gesell­schaft ihre Forde­rungs­anmel­dungen zurück­nahm und ihre Forde­rungen im Insolvenz­verfahren über das Vermögen der GmbH nicht mehr geltend machte.

Im Jahr 2018 erstellte der Kläger eine Steuer­bilanz für die GmbH für das Jahr 2014. In dieser buchte er die gegen­über der Z-Gesell­schaft bestehende Darlehens­verbind­lichkeit gewinn­wirksam aus. In der Körper­schaft­steuer­erklärung für 2014 behan­delte der Kläger diesen Betrag als steuer­freie Einnahme.

Laut dem Finanzamt (FA) habe der Kläger die Darlehens­verbind­lichkeit zutref­fend gewinn­wirksam ausgebucht Das FA behan­delte den Ertrag mangels Steuer­befreiung als steuer­pflichtig.

Der hiergegen erhobenen Klage wurde statt­gegeben (FG Münster, Urteil v. 10.10.2024 – 10 K 3000/21 K,G).

Die Richter des BFH wiesen die Revision des FA als unbe­gründet zurück:

  • Das FG hat ohne Rechtsfehler entschieden, dass die streit­gegen­ständ­lichen Verbind­lich­keiten nicht gewinn­wirksam aufzu­lösen sind. Denn weder kam es durch den gerichtlichen Vergleich zu einem Forde­rungs­verzicht, noch kann mit an Sicherheit grenzender Wahr­schein­lichkeit ange­nommen werden, dass die Z-Gesell­schaft ihre Forde­rungen gegenüber der GmbH nicht mehr geltend macht.
  • Nach § 247 Abs. 1 HGB sind in der Handelsbilanz Schulden zu passivieren, wenn der Unternehmer zu einer dem Inhalt und der Höhe nach bestimmten Leistung an einen Dritten ver­pflichtet ist, die vom Gläubiger erzwungen werden kann und die am zu beur­teilenden Bilanz­stichtag eine gegen­wärtige wirt­schaft­liche Belastung darstellt.
  • Keine wirtschaftliche Belastung stellt eine Verbind­lichkeit dar, wenn mit einer Geltend­machung der Forde­rung durch den Gläubiger mit an Sicher­heit grenzender Wahrschein­lich­keit nicht mehr zu rechnen ist (vgl. BFH, Urteil v. 13.12.2016 – X R 4/15, BFHE 256, 392, BStBl II 2017 S. 786, Rz 34; Für diese Annahme genügt es nicht, dass der Schuldner überschuldet ist.
  • Nach diesen Grundsätzen sind die Voraus­setzungen für die Passi­vierung der streit­gegen­ständ­lichen Verbind­lich­keiten nicht ent­fallen. Eine gewinn­wirksame Ausbuchung scheidet aus. Die Forde­rungen der Z-Gesell­schaft gegen­über der GmbH hatten am Bilanz­stichtag des Jahres 2014 rechtlich weiterhin Bestand. Das FG ist in revisions­recht­lich nicht zu bean­standender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass der gericht­liche Vergleich keinen Forderungs­verzicht (§ 397 BGB) enthält. Es handelt sich auch nicht um einen „faktischen Forderungs­verzicht“. Vielmehr hat sich die Z-Gesell­schaft lediglich ver­pflichtet, die Forderung im Insolvenz­verfahren nicht geltend zu machen.
  • Die vereinbarte Nichtgeltendmachung der Forderungen im Insolvenz­verfahren führt nicht dazu, dass die entsprechende Verbind­lichkeit zum Bilanz­stichtag ausge­bucht werden muss und nach Aufhebung des Insolvenz­verfahrens gegebenen­falls wieder eingebucht wird.
  • Der gerichtliche Vergleich löst auch kein steuer­bilanzielles Pas­sivierungs­verbot nach § 5 Abs. 2a EStG aus.
  • Nach § 5 Abs. 2a EStG sind für Ver­pflich­tungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, Verbind­lich­keiten oder Rück­stel­lungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne ange­fallen sind. Das Passivie­rungs­verbot des § 5 Abs. 2a EStG setzt dabei voraus, dass sich der Anspruch des Gläubigers verab­redungs­gemäß nur auf künftiges Vermögen des Schuldners bezieht. Die Norm ist nicht anwend­bar, wenn die Verbindlichkeit auch aus insolvenz­freiem Vermögen zu tilgen ist. Ob insolvenzfreies Vermögen vorhanden ist oder geschaffen werden kann, ist nicht entscheidend (vgl. BFH, Urteil v. 19.8.2020 – XI R 32/18, BFHE 270, 344, BStBl II 2021 S. 279, Rz 38 f., Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es an einer Ver­pflichtung der GmbH im Sinne des § 5 Abs. 2a EStG.
  • Ein Verzicht des Gläubigers auf die Anmeldung seiner Forderung zur Insolvenz­tabelle löst folglich weder handels- noch steuer­bilanziell ein Passivie­rungs­verbot für den Schuldner aus.