Qualifizierung der Einkünfte eines Fußballspielers als „Markenbotschafter“ (FG)

Die Werbetätigkeit eines Fußballspielers als „Markenbotschafter“ führt für sich genommen noch nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit, wenn durch Honorarzahlungen ausschließlich besondere Leistungen und Erfolge im Bereich des Fußballsports vergütet werden (FG Düsseldorf, Urteil v. 31.3.2026 – 10 K 48/25 E, G; Nichtzulassungsbeschwerde anhängig, BFH-Az. X B 40/26).

Hintergrund: Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG ist Gewerbebetrieb eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.