Umsatzsteuerbefreiung für ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen nach § 4 Nr. 14 UStG (BMF)

Das BMF hat basierend auf den BFH-Urteilen v. 4.12.2014 – V R 16/12 und V R 33/12 zur Frage, wann ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen sein können, Änderungen am UStAE vorgenommen (BMF, Schreiben v. 21.5.2026 – III C 3 – S 7170/00085/004/035).

Hintergrund: Zur Umsatzsteuerbefreiung für ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen hat der BFH in seinen Urteilen v.4.12.2024 – V R 16/12 und V R 33/12 folgende Feststellungen getroffen:

  • Ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen sind nur dann als Heilbehandlung steuerfrei, wenn sie dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist.
  • Zum Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient ist es bei Überprüfung der Umsatzsteuerfreiheit von Heilbehandlungsleistungen erforderlich, das für die richterliche Überzeugungsbildung gebotene Regelbeweismaß auf eine „größtmögliche Wahrscheinlichkeit“ zu verringern. Zugleich hat der Steuerpflichtige im gesteigerten Maß den ihn nach § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO treffenden Mitwirkungspflichten nachzukommen. Dies erfordert – in anonymisierter Form – detaillierte Angaben zu der mit dem jeweiligen Behandlungsfall verfolgten therapeutischen oder prophylaktischen Zielsetzung.

Mit den BFH-Urteilen v. 25.9.2024 – XI R 17/21, BStBl II 2025 S. 95 (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 5.12.2024) sowie v. 19.3.2015 – V R 60/14, BStBl II S. 946 (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 6.5.2015) hat der BFH seine Rechtsauffassung zur umsatzsteuerlichen Behandlung ästhetischer Behandlungsleistungen weiter gefestigt. Weitere Details zu diesen Urteilen können dem BMF-Schreiben entnommen werden.

Für die vorgenommenen Änderungen im UStAEverweisen wir ebenfalls auf das BMF-Schreiben.

Hinweise:

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMFveröffentlicht.

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf alle offenen Umsätze anzuwenden.