Gesetzgebung: Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (Bundesrat)

Der Bundesrat hat am 8.5.2026 das „Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung“ (BR-Drucks. 210/26) beschlossen (BR-Drucks. 210/26 (Beschluss)). Das Vorhaben kann nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und der Veröffentlichung im BGBl im Wesentlichen am1.10.2026 in Kraft treten.

Die wesentlichen Regelungen:

  • Die Zahl hybrider Aufträge und Anträge in der Zwangsvollstreckung wird reduziert: Bislang wird der Auftrag zur Zwangsvollstreckung elektronisch erteilt, während die Urkunden, welche die Vollstreckungsvoraussetzungen belegen, in Papierform den Vollstreckungsbehörden zugeleitet werden. Der Gesetzentwurf erweitert die Möglichkeiten, diese Urkunden analog der Aufträge künftig auch in elektronischer Form übermitteln zu können.
  • Die Gesetzlichen Krankenkassen, insbesondere in ihrer Funktion als Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, werden weiterhin vom Formularzwang bei der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungenausgenommen. Dadurch werden die Kosten und der Verwaltungsaufwand bei Vollstreckungsaufträgen an Gerichtsvollzieher deutlich reduziert.
  • • Die Bundesregierung strebt langfristig den Aufbau einer Datenbank für Vollstreckungstitelan. Diese soll auch dem Schutz des Schuldners dienen und ein hohes Niveau an Sicherheit vor Fälschung und Manipulation gewährleisten. Die Datenbank wird die Verfahren in der Zwangsvollstreckung weiter vereinfachen.

Änderungen im parlamentarischen Verfahren

Der Deutsche Bundestag hat vor allem Änderungen vorgenommen, die die Pflicht von Kreditinstituten betreffen, einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung von Dokumenten einzurichten. Weitere Änderungen betreffen den Zeitpunkt, zu dem die einzelnen Regelungen in Kraft treten.