Körperschaftsteuer: Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG (BMF)
Das BMF hat zur Anwendung der Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG in der Fassung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2451) Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 29.4.2026 – IV C 2 – S 2745-a/00040/001/239).
Im Einzelnen geht das BMF auf folgende Punkte näher ein:
- Anwendungsbereich
- Beteiligungserwerb zum Zwecke der Sanierung
- Allgemeines
- Sanierungsvoraussetzungen
- Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs
- Sanierung in Konzernstrukturen
III. Erhaltung wesentlicher Betriebsstrukturen
- Betriebsvereinbarung mit Arbeitsplatzregelung (§ 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 1 KStG)
- Lohnsummenregelung (§ 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 2 KStG)
- Zuführung von wesentlichem Betriebsvermögen durch Einlagen (§ 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 3 KStG)
- Allgemeines
- Einlagen zur Zuführung wesentlichen Betriebsvermögens
- Zwölf-Monats-Zeitraum
- Wesentlichkeitsgrenze der Betriebsvermögenszuführungen
- Umwandlungen und Einbringungen
- Nichterhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen
- Verstoß gegen die Bestimmungen einer geschlossenen Betriebsvereinbarung mit Arbeitsplatzregelung
- Wesentliche Unterschreitung der Ausgangslohnsumme
- Ausschüttung von zugeführtem wesentlichem Betriebsvermögen
- Ausschluss der Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a Satz 4 KStG)
- Einstellung des Geschäftsbetriebs
- Branchenwechsel
- Rechtsfolgen
- Rechtsfolgen der Anwendung der Sanierungsklausel
- Rechtsfolgen der rückwirkenden Nichtanwendung der Sanierungsklausel
- Verhältnis zu § 8c Abs. 1 KStG
- Verhältnis zu § 8d KStG
Quelle: BMF, Schreiben v. 29.4.2026 – IV C 2 – S 2745-a/00040/001/239, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)

