Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland (BMF)
Das BMF hat das Muster zur Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland nach § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG (USt 1 TS) neu bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 10.4.2026 – III C 3 – S 7279/00084/001/037).
Hintergrund: Ist es für den Leistungsempfänger nach den Umständen des Einzelfalls ungewiss, ob der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung im Inland ansässig ist (z. B. weil die Ansässigkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht unklar ist oder die Angaben des leistenden Unternehmers zu Zweifeln Anlass geben), schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nur dann nicht, wenn ihm der leistende Unternehmer durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts nachweist, dass er kein Unternehmer i. S. des § 13b Abs. 7 Satz 1 und 2 UStGist (§ 13b Abs. 7 Satz 5 UStG).
Die Bescheinigung hat der leistende Unternehmer bei dem für ihn zuständigen Finanzamt zu beantragen. Soweit erforderlich, hat er hierbei in geeigneter Weise darzulegen, dass er im Inland ansässig ist. Für die Bescheinigung nach § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG gibt es das Vordruckmuster „USt 1 TS – Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland nach § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG“.
Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:
- Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Vordruckmuster beruhen auf redaktionellen Anpassungen, dem Wegfall des Feldes für das Dienstsiegel sowie dem Wegfall des Zusatzes „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“.
- Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf ein Jahr zu beschränken.
- Ist nicht auszuschließen, dass der leistende Unternehmer nur für eine kürzere Dauer als ein Jahr im Inland ansässig bleibt, hat das Finanzamt die Gültigkeit der Bescheinigung entsprechend zu befristen.
Hinweise:
Dem Schreiben können weitergehende Informationen rund um das Vordruckmuster USt 1 TS, wie z.B. zur Gültigkeitsdauer und Herstellung, entnommen werden. Das Schreiben sowie das hierin enthaltene Vordruckmuster sind auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Das durch dieses Schreiben neu bekanntgegebene Vordruckmuster ersetzt das mit BMF-Schreiben v. 5.11.2019 – III C 3-S 7532/18/10001, herausgegebene entsprechende Vordruckmuster.
Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens v. 10.12.2013 – IV D 3 – S 7279/10/10002.

