Mittelverwendung: Zur Fristsetzung nach § 63 Abs. 4 Satz 1 AO (BFH)

Setzt das FA einer Körper­schaft eine Frist nach § 63 Abs. 4 Satz 1 AO zur Ver­wendung nicht zeit­nah ver­wende­ter Mittel und be­gehrt die Körper­schaft die Auf­hebung der in Form eines „Auf­lagen­bescheides“ er­gange­nen Frist­setzung mit der einzi­gen Begrün­dung, die Mit­tel seien zeit­nah ver­wendet worden oder unter­lägen nicht dem Gebot der zeit­nahen Mittel­ver­wen­dung, fehlt einer hier­auf gerich­teten Klage das Rechts­schutz­bedürf­nis (BFH, Urteil v. 4.12.2025 – V R 25/23; veröf­fent­licht am 23.4.2026).

 

Hintergrund: Gemäß § 63 Abs. 4 Satz 1 AO kann das Finanz­amt einer Körper­schaft, die ohne Vor­liegen der Vor­aus­setzun­gen Mittel ange­sammelt hat, eine ange­messene Frist für die Ver­wendung der Mittel setzen.