EuGH überprüft EuG-Urteil zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs (EuGH)
Der EuGH hat beschlossen, das Urteil des EuG v. 11.2.2026 – T-689/24 „Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej“ zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs zu überprüfen (EuGH, Entscheidung v. 26.3.2026 – C-167/26 RX).
Hintergrund: Mit Urteil v. 11.2.2026 – T-689/24 „Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej“ hat der EuG entschieden, dass „Art. 167, Art. 168 Buchst. a und Art. 178 Buchst. a MwStSystRL sowie die Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der ein Steuerpflichtiger sein Recht auf Vorsteuerabzug in einer Steuererklärung für den Zeitraum, in dem er die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung des Abzugsrechts erfüllt hat, nicht ausüben kann, wenn er in diesem Zeitraum die entsprechende Rechnung nicht erhalten hat, und zwar auch dann nicht, wenn er die Rechnung vor Abgabe der Steuererklärung erhalten hat“ (Rz. 47 des Urteils bzw. Tenor). Die Entscheidung stimmt mit den aktuellen Vorgaben in Deutschland nicht überein.
Nun hat der EuGH beschlossen, das EuG-Urteil zu überprüfen (EuGH, Entscheidung v. 26.3.2026 – C-167/26 RX). Solange dieses Verfahren anhängig ist, wird das EuG-Urteil nicht wirksam und Steuerpflichtige können sich noch nicht darauf berufen (sollten aber ggf. streitige Fälle bis zum Abschluss des Verfahrens offen halten).
Hinweis:
Der Volltext der EuGH-Entscheidung ist in vorläufiger Fassung in der Rechtsprechungsdatenbank des EuGH veröffentlicht.

