Ermäßigter Steuersatz für Sudoku-Zeitschriften (BMF)

Das BMF hat ein Schreiben zum ermäßigten Steuersatz für Sudoku-Zeitschriften unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils v. 1.8.2025 – C-375/24 Keesing/Deutschland veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 10.4.2026 – III C 2 – S 7225/00009/002/051).

Hintergrund: Mit Urteil vom 1.8.2025 – C-375/24, Keesing Deutschland, hat der EuGH entschieden, dass die Position 4902 des Zolltarifs als broschierte Papierhefte beschriebene Waren, die hauptsächlich gedruckte Sudoku-Rätsel enthalten, bei denen bereits einige Zahlen aus der Reihe von 1 bis 9 in ein Gittermuster eingetragen und die übrigen Zahlen in bestimmter Reihenfolge einzutragen sind, und die alle acht Wochen erscheinen, umfasst.

Das BMF führt hierzu weiter aus:

  • Sudoku-Zeitschriften unterliegen nach § 12 Abs. 2 Nummer 1 UStG i.V.m. Nummer 49 Buchstabe b der Anlage 2 zum UStG dem ermäßigten Steuersatz, soweit sie die Anforderungen der Warenbezeichnung und die Einreihung in die Position 4902 des Zolltarifs erfüllen.
  • Sudoku-Bücher sind dagegen weiterhin regelmäßig in die Position 4911 des Zolltarifs „Andere Drucke“ einzureihen. Eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nummer 1 UStG i.V.m. Nummer 49 der Anlage 2 zum UStG kommt damit nicht in Betracht.
  • Bestehen bei der Abgrenzung von Sudoku-Zeitschriften und Sudoku-Büchern Zweifel, kann eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) bei der zuständigen Dienststelle des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung eingeholt werden.

Hinweise:

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMFveröffentlicht.

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Für vor dem 1.8.2026 ausgeführte Leistungen wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger bezüglich der Lieferung von Sudoku-Zeitschriften übereinstimmend den Regelsteuersatz anwenden und die Rechnung insoweit nicht berichtigen.