Verfassungsmäßigkeit des § 15a Abs. 1a EStG (BFH)
Die Behandlung sogenannter vorgezogener Einlagen durch § 15a Abs. 1a Satz 1 Alternative 2 EStG ist verfassungsgemäß (BFH, Urteil v. 26.2.2026 – IV R 27/23; veröffentlicht am 16.4.2026).
Hintergrund: Nach § 15a Abs. 1a Satz 1 EStG führen nachträgliche Einlagen weder zu einer nachträglichen Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit eines vorhandenen verrechenbaren Verlustes noch zu einer Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit des dem Kommanditisten zuzurechnenden Anteils am Verlust eines zukünftigen Wirtschaftsjahres, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht.
Nachträgliche Einlagen sind nach § 15a Abs. 1a Satz 2 EStG Einlagen, die nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres geleistet werden, in dem ein nicht ausgleichs- oder abzugsfähiger Verlust i. S. des § 15a Abs. 1 EStG entstanden oder ein Gewinn i. S. des § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG zugerechnet worden ist.

