Ortsbestimmung beim Bezug sonstiger Leistungen im Verhältnis von Stammhaus und Betriebsstätte (BFH)

Der Ort einer § 3a Abs. 2 UStG unter­liegen­den Werbe­leis­tung be­findet sich nicht im In­land, wenn diese zwar von einem inlän­dischen Ver­bin­dungs­büro des Leis­tungs­empfän­gers mit Sitz der wirt­schaft­lichen Tätig­keit in einem Dritt­land in Auf­trag gege­ben wird, aber nicht für den Be­darf dieses inlän­dischen Ver­bin­dungs­büros, son­dern für die wirt­schaft­liche Tätig­keit am Sitz des Leis­tungs­empfän­gers im Dritt­land er­bracht und ver­wen­det wird (BFH, Urteil v. 4.12.2025 – V R 37/23; veröf­fent­licht am 9.4.2026).

 

Hintergrund: Nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG wird eine sonstige Leistung, die an einen Unter­nehmer für dessen Unter­nehmen ausgeführt wird, vorbe­haltlich etwaiger Sonder­regelungen an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unter­nehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebs­stätte eines Unter­nehmers ausgeführt, ist statt­dessen der Ort der Betriebs­stätte maßgebend (§ 3a Abs. 2 Satz 2 UStG).