Gemeinnützigkeit einer unternehmensverbundenen Stiftung (BFH)

Der Selbstlosig­keits­grund­satz ist nicht auf wirt­schaft­liche Vor­teile der Mit­glieder in ihrer Erwerbs­sphäre be­schränkt. Schäd­lich sind über­dies wirt­schaft­liche Vor­teile im pri­vaten Be­reich (An­schluss an BFH-Urteil v. 22.8.2019 – V R 67/16) (BFH, Urteil v. 4.12.2025 – V R 11/24; veröf­fent­licht am 30.4.2026).

 

Hintergrund: Die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG setzt voraus, dass die Körperschaft nach ihrer tat­säch­lichen Geschäfts­führung aus­schließ­lich und un­mittel­bar gemein­nützigen oder mild­tätigen oder kirch­lichen Zwecken dient (§ 59, § 63 Abs. 1 AO). Aus­schließ­lichkeit liegt vor, wenn eine Körper­schaft nur ihre steuer­begünstigten satzungs­mäßigen Zwecke verfolgt (§ 56 AO).

Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 AO verfolgt eine Körper­schaft gemein­nützige Zwecke, wenn ihre Tätig­keit darauf gerichtet ist, die All­gemein­heit auf materiel­lem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Die Förde­rung steuer­begünstigter Zwecke geschieht nach § 55 Abs. 1 AO selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigen­wirtschaft­liche Zwecke – z. B. gewerb­liche Zwecke oder sonstige Erwerbs­zwecke – verfolgt werden („Selbst­losig­keit im engeren Sinne“) und darüber hinaus die gesetz­lichen Vorgaben für die Mittel­verwen­dung einge­halten werden. Selbst­losig­keit setzt u. a. voraus, dass die Mittel der Körper­schaft nur für die satzungs­mäßigen Zwecke, das heißt für die in der Satzung fest­gelegten gemein­nützigen, mild­tätigen oder kirch­lichen Zwecke verwendet werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO). Gesell­schafter dürfen keine Gewinn­anteile oder bei ihrem Aus­scheiden mehr als ihre einge­zahlten Kapital­anteile erhalten (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 AO). Ferner darf die Körper­schaft keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körper­schaft fremd sind, oder durch unver­hältnis­mäßig hohe Vergütungen begünstigen (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO). Die tatsächliche Geschäfts­führung der Körper­schaft muss nach § 63 Abs. 1 AO auf die aus­schließ­liche und unmittel­bare Erfüllung der steuer­begüns­tigten Zwecke gerichtet sein und den Bestim­mungen ent­sprechen, die die Satzung über die Voraus­setzungen für Steuer­vergünsti­gungen enthält.

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