Rechte und Mitwirkungspflichten bei der Außenprüfung (BMF)

Das BMF hat die Hinweise auf die wesentlichen Rechte und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Außenprüfung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 BpO 2000) aktualisiert. Angepasst wurde der Verweis auf eine Vorschrift der AO (BMF, Schreiben v. 23.2.2026 – IV D 2 – S 0403/00009/001/031).

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben v. 17.2.2025 – IV D 3 – S 0403/00009/001/009 wie folgt geändert:

Im letzten Satz wird die Angabe „§ 87a Abs. 1 Satz 3 AO“ durch die Angabe „§ 87a Abs. 1 Satz 4, 2. Halbsatz AO“ ersetzt.

Hinweis:

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMFveröffentlicht.

Quelle: BMF online (lb)