Zur Nutzungspflicht des beSt in eigenen Angelegenheiten des Steuerberaters (BFH)

§52d Satz 2 FGO ist auch dann anzuwenden, wenn ein Steuerberater, der von seinem Selbstvertretungsrecht gem. § 62 Abs. 1 FGOGebrauch macht beziehungsweise  einen Angehörigen gem. § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FGOvertritt, eine finanzgerichtliche Klage als Privatperson erhebt, ohne dabei auf seine Zulassung als Steuerberater hinzuweisen (BFH, Urteil v. 25.11.2025 – VIII R 2/25; veröffentlicht am12.2.2026).

Hintergrund: Gemäß § 52d FGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt oder eine nach § 62 Abs. 2 FGO vertretungsberechtigte Person, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht, eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln.