USt bei Virtuellen Währungen, NFTs & Plattformen

USt bei Virtuellen Währungen, NFTs & Plattformen – Umsatzsteuerliche Einordnung im Umbruch – EuGH zieht 2026 klare Grenze bei In-Game-Währungen

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Kryptowerten, Plattformleistungen und NFTs bleibt dynamisch. Während die Grundsätze für offene virtuelle Währungen (Bitcoin & Co.) weitgehend geklärt sind, bringt ein aktuelles Urteil des EuGH vom 05.03.2026 (C-472/24 – „RuneScape“) eine entscheidende Weichenstellung für geschlossene Spielwährungen.

Für die Beratungspraxis bedeutet das: Die Differenzierung zwischen offenen und geschlossenen Systemen wird zum zentralen Prüfungsmaßstab.

  1. Status quo: Offene virtuelle Währungen bleiben steuerfrei

Für klassische Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum gilt weiterhin:

  • Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG
  • unionsrechtlich: Art. 135 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL
  • maßgeblich: EuGH „Hedqvist“ (C-264/14)

Der Umtausch in Fiat-Währungen und umgekehrt ist regelmäßig umsatzsteuerfrei.

Das BMF bestätigt diese Linie seit:

  • 27.02.2018 (Grundsatzschreiben)
  • ergänzt durch spätere Verwaltungsanweisungen

Wichtig:Nicht steuerfrei sind regelmäßig:

  • Wallet-Leistungen
  • technische Abwicklungsleistungen
  • Plattformservices ohne Finanzcharakter
  • Plattformen & Kryptobörsen: Abgrenzung bleibt entscheidend

Mit den BMF-Schreiben vom 03.05.2021 und 23.06.2022 wurde klargestellt:

Entscheidend ist die Rolle der Plattform:

 

Leistung Umsatzsteuerliche Einordnung
Reines Matching ggf. steuerfreier Finanzumsatz
Technische Infrastruktur steuerpflichtige sonstige Leistung
Wallet / Custody regelmäßig steuerpflichtig

 

Die Praxisfrage lautet weiterhin: Liegt eine eigenständige Finanzdienstleistung oder lediglich eine technische Unterstützung vor?

  1. NFTs: Einzelfallprüfung bleibt zwingend

NFTs sind umsatzsteuerlich kein einheitliches Phänomen.

Mögliche Einordnungen:

  • digitale Leistung
  • Nutzungsrecht
  • Zugang zu Plattformen oder Events
  • In-Game-Asset

Das Niedersächsische FG (Urteil vom 10.07.2025 – 5 K 26/24) stellt klar:

NFT-Transaktionen sind regelmäßig sonstige Leistungen (keine Lieferung)

Zugleich zeigt das Urteil:

  • Plattformen wie OpenSea sind nicht automatisch Leistungskommissionäre
  • Smart Contracts können die klassische Leistungskette durchbrechen

Konsequenz für Berater:

Vertragsstruktur und technische Abwicklung sind entscheidend

  1. Virtuelle Welten: BFH bleibt restriktiv

Der BFH (Urteil vom 18.11.2021 – V R 38/19, „Second Life“) differenziert:

  • Vorgänge innerhalb der Spielwelt → nicht steuerbar
  • Umtausch in reale Währung → steuerbar

Erst der Übergang in die „echte Wirtschaft“ löst Umsatzsteuer aus.

  1. Zentrales Update 2026: EuGH „RuneScape“

Gamechanger für In-Game-Währungen

Mit Urteil vom 05.03.2026 (C-472/24) stellt der EuGH klar: Der Umtausch von Echtgeld in eine rein spielinterne Währung ist steuerpflichtig.

Kernaussagen des EuGH

  1. Keine Steuerbefreiung für Zahlungsverkehr

Die Steuerbefreiung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL greift nur, wenn:

✔ ein alternatives Zahlungsmittel vorliegt
✔ dieses außerhalb des Systems akzeptiert wird

Nicht erfüllt bei Spielwährungen

  1. Keine Einordnung als Gutschein

Der EuGH lehnt auch die Anwendung des Gutscheinrechts ab:

  • kein Mehrzweck-Gutschein
  • kein Anspruch auf externe Leistung

Die Spielwährung ist kein „Zugangsrecht“, sondern bereits der konsumierbare Vorteil selbst

  1. Besteuerung nach allgemeinen Grundsätzen

Konsequenz:

Besteuerung der gesamten Gegenleistung nach Art. 73 MwStSystRL

= volle Umsatzbesteuerung beim Erwerb der Spielwährung

  1. Neue Systematik: Offene vs. geschlossene Systeme

Der EuGH zieht eine klare Trennlinie:

 

Kategorie Behandlung
Offene Kryptowährungen (Bitcoin etc.) steuerfrei
Geschlossene Spielwährungen steuerpflichtig
NFTs Einzelfallprüfung
Plattformleistungen regelmäßig steuerpflichtig

Maßgeblich ist die wirtschaftliche Funktion, nicht die Bezeichnung als „Token“ oder „Währung“.

  1. Handlungsempfehlungen für die Praxis
  2. Systemanalyse zwingend
  3. Offenes vs. geschlossenes System prüfen
  4. Verwendungsmöglichkeiten der Token analysieren
  5. Geschäftsmodelle neu bewerten

Betroffen sind insbesondere:

  • Gaming-Plattformen
  • Metaverse-Anbieter
  • App-basierte Ökonomien

häufig bisher falsch als steuerfrei behandelt

  1. Abrechnungslogik anpassen
  2. Spielwährungen = steuerpflichtige Leistung
  3. keine Anwendung der Hedqvist-Grundsätze
  4. Rückwirkende Risiken prüfen
  5. offene Veranlagungszeiträume analysieren
  6. insbesondere bei:
    • Gaming
    • In-App-Käufen
    • virtuellen Ökonomien
  7. Vertragsgestaltung prüfen
  8. Leistungsbeziehungen klar definieren
  9. Plattformrolle dokumentieren
  10. ggf. Anpassung AGB / Terms

Fazit

Das EuGH-Urteil „RuneScape“ markiert einen entscheidenden Wendepunkt: Nicht jede „virtuelle Währung“ ist umsatzsteuerlich wie Bitcoin zu behandeln.

Für die Praxis gilt künftig:

  • Offene Systeme → steuerfrei
  • Geschlossene Systeme → steuerpflichtig

Damit verschiebt sich der Fokus in der Beratung:

Weg von der reinen Qualifikation als „Kryptowert“
hin zur ökonomischen Funktion im jeweiligen System

Gerade bei Gaming-, Plattform- und Metaverse-Mandaten entsteht damit akuter Prüfungs- und Anpassungsbedarf.