Rechtsprechung: Zu erwartende Entscheidungen mit steuerrechtlichem Bezug (BVerfG)

Das BVerfG hat am 12.3.2026 seinen Jahresbericht 2025 veröffentlicht. Hierin weist das Gericht u.a. auf die im Jahr 2026 zu erwartenden Entscheidungen mit steuerrechtlichem Bezug hin.

Folgende Verfahren mit steuerrechtlichem Bezug werden im Jahresbericht erwähnt:

Erbschaftsteuer

Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen beim Übergang betrieblichen Vermögens gemäß §§ 13a, 13b, 13c, 19, 19a, 28aErbStG 2016 und § 203 BewG mit dem Grundgesetzvereinbar sind oder ob sie Erwerberinnen und Erwerber, für die die genannten Normen keine Anwendung finden, in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise benachteiligen. Das Az. beim BVerfG lautet: 1 BvR 804/22 (Vorinstanz; BFH, Beschluss v. 17.1.2022 – II B 49/21)

Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften

Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des BFH zu der Frage, ob § 43 Abs. 14 Sätze 2 und 3 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20. Dezember 2001(BGBl I S. 3858) gegen Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 76 Abs. 1 Grundgesetzverstößt, weil die Vorschrift unter Überschreitung der Kompetenzen des Vermittlungsausschusses zustande gekommen sei. Die streitige Vorschrift regelt die zeitliche Anwendung der Steuerbefreiung von ausgeschütteten Veräußerungsgewinnen aus Wertpapier-Sondervermögen. Das Az. beim BVerfG lautet: 2 BvL 14/24 (Vorinstanz: BFH, Beschluss v. 17.7.2024 – I R 12/20

Darüber hinaus ist im Jahr 2026 in folgenden Verfahren mit steuerrechtlichem Bezug mit einer Entscheidung des BVerfG zu rechnen:

Einkommensteuer

  • Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des BFH zu der Frage, ob § 40b Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 EStG in der Fassung des JStG 2007 vom 13. Dezember 2006(BGBl I S. 2878) insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GGunvereinbar ist, als danach der Arbeitgeber auf Sonderzahlungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EStG in der Fassung des JStG 2007 zwangsweise pauschale Lohnsteuer zu zahlen habe, durch die er selbst definitiv belastet werde. Die Az. beim BVerfG lauten: 2 BvL 7/14, 2 BvL 8/14 (Vorinstanzen: BFH, Beschlüsse v. 14.11.2013 – VI R 49/12 sowie VI R 50/12
  • Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des BFH zu der Frage, ob § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG in der Fassung des UntStRefG 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I S. 1912) insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, als Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden dürfen. Das Az. beim BVerfG lautet: 2 BvL 3/21 (Vorinstanz: BFH, Beschluss v. 17.11.2020 – VIII R 11/18,

Körperschaftsteuer

Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des FG Hamburg, ob § 8c Satz 2 KStG in der Fassung des UntStRefG 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I S. 1912) mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit vereinbar ist, als bei der unmittelbaren Übertragung innerhalb von fünf Jahren von mehr als 50 Prozent (im Streitfall 80 Prozent) des gezeichneten Kapitals an einer Körperschaft an einen Erwerber die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht genutzten Verluste vollständig nicht mehr abziehbar sind. Das Az. beim BVerfG lautet: 2 BvL 19/17 (Vorinstanz: FG Hamburg, Beschluss v. 29.8.2017 – 2 K 245/17

Verfahrensrecht

Vorlage des BFH zu der Frage, ob § 237 AO in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO seit dem1.1.2019 bis zum 15.4.2021 insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als der Zinsberechnung für die Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung ein Zinssatz von 1,5 Prozent zugrunde gelegt wird. Das Az. beim BVerfG lautet: 1 BvL 8/24 (Vorinstanz: BFH, Beschluss v. 8.5.2024 – VIII R 9/23

Quellen: BVerfG, Jahresbericht 2025 S. 99 ff. sowie BVerfG online (il)