Bestimmung des Ausstellers einer Rechnung
Rechnungen, mit denen ein Zentralregulierer gegenüber den Lieferanten über eine Delkredereprovision „im Namen und für Rechnung“ des Kunden abrechnet, sind dem Kunden zuzurechnen mit der Folge, dass § 14c Abs. 2 UStG Anwendung findet (FG Münster, Urteil v. 27.11.2025 – 5 K 90/21 U; Revision anhängig, BFH-Az. V R 5/26).
Hintergrund: Gem. § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG schuldet, wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt gem. § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG u.a. dann, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt.

