Gewinngrenze beim Investitionsabzugsbetrag
Der BFH hat in einem aktuellen Urteil eine wichtige Frage zur Gewinngrenze bei Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags beantwortet.
Nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen.
Ein solcher Investitionsabzugsbetrags kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Gewinn im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, nicht über 200.000 EUR liegt. Der BFH hat jetzt klargestellt, dass bei dieser Prüfung auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen sind. Das betreffe auch die nach § 4 Abs. 5b EStG hinzuzurechnende Gewerbesteuer, wodurch die Gewinngrenze im entschiedenen Fall überschritten wurde.

