Auszahlung einer Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung (BFH)
Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die auf der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts des Steuerpflichtigen beruhen, sind keine „außerordentlichen Einkünfte“ nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) ((BFH, Urteil v. 30.10.2025 – X R 25/23; veröffentlicht am 5.2.2026).

