Einkünfte aus dem Krypto-Lending von Bitcoins unterliegen dem persönlichen Steuersatz (FG)

Das FG Köln entschied, dass Erträge aus der entgeltlichen Überlassung des Kryptowerts Bitcoin (sog. Krypto-Lending) nicht der pauschalen Abgeltungsteuer unterliegen, sondern mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern sind (FG Köln, Urteil v. 10.9.2025 – 3 K 194/23, nrkr., Revision anhängig unter BFH-Az. VIII R 23/25).

Hintergrund: Gemäß § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG sind sonstige Einkünfte solche aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 EStG) noch zu den Einkünften i. S. von § 22 Nr. 1, 1a, 2 oder 4 EStG gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände.