Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten und anschaffungsnahen Herstellungskosten (BMF)
Das BMF hat das finale Schreiben zur Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten und anschaffungsnahen Herstellungskosten i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 26.1.2026 – IV C 1 – S 2253/00082/001/064).
In dem Schreiben geht das BMF auf folgende Punkte näher ein:
- Anschaffungskosten
- Umfang der Anschaffungskosten
- Betriebsbereiter Zustand eines Gebäudes
- Unentgeltlicher oder teilentgeltlicher Erwerb
- Herstellungskosten
- Umfang der Herstellungskosten
- Herstellung eines Gebäudes
- Erweiterung eines Gebäudes
- Über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung
III. Anschaffungsnahe Herstellungskosten
- Umfang der anschaffungsnahen Herstellungskosten
- Aufwendungen, die keine anschaffungsnahen Herstellungskosten sind
- Dreijahreszeitraum
- 15 %-Grenze
- Zusammentreffen von Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit Erhaltungsaufwendungen
- Feststellungslast
Hinweise:
Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Bei Sanierungen in Raten, die im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens noch nicht vollendet sind, verkürzen sich die Betrachtungszeiträume für die Vermutungsregel auf drei Jahre.
Das Schreiben ersetzt die BMF-Schreiben v. 18.7.2003 – IV C 3 – S 2211 – 94/03, BStBl 2003 I S. 386 sowie v. 20.10.2017 – IV C 1 – S 2171 c/09/10004: 006, BStBl 2017 I S. 1447.
Der Volltext des Schreibens ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

