Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten und anschaffungsnahen Herstellungskosten (BMF)

Das BMF hat das finale Schreiben zur Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten und anschaffungsnahen Herstellungskosten i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 26.1.2026 – IV C 1 – S 2253/00082/001/064).

In dem Schreiben geht das BMF auf folgende Punkte näher ein:

  1. Anschaffungskosten
  • Umfang der Anschaffungskosten
  • Betriebsbereiter Zustand eines Gebäudes
  • Unentgeltlicher oder teilentgeltlicher Erwerb
  1. Herstellungskosten
  • Umfang der Herstellungskosten
  • Herstellung eines Gebäudes
  • Erweiterung eines Gebäudes
  • Über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung

III. Anschaffungsnahe Herstellungskosten

  • Umfang der anschaffungsnahen Herstellungskosten
  • Aufwendungen, die keine anschaffungsnahen Herstellungskosten sind
  • Dreijahreszeitraum
  • 15 %-Grenze
  1. Zusammentreffen von Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit Erhaltungsaufwendungen
  2. Feststellungslast

Hinweise:

Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Bei Sanierungen in Raten, die im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens noch nicht vollendet sind, verkürzen sich die Betrachtungszeiträume für die Vermutungsregel auf drei Jahre.

Das Schreiben ersetzt die BMF-Schreiben v. 18.7.2003 – IV C 3 – S 2211 – 94/03, BStBl 2003 I S. 386 sowie v. 20.10.2017 – IV C 1 – S 2171 c/09/10004: 006, BStBl 2017 I S. 1447.

Der Volltext des Schreibens ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.