Digitale PKV-/PV-Daten ab 2026

Digitale PKV-/PV-Daten ab 2026: Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen

Ab dem Jahr 2026 wird ein weiterer großer Schritt in Richtung Digitalisierung der Lohnabrechnung umgesetzt: Der Nachweis privater Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge wird vollständig elektronisch abgewickelt. Papierbescheinigungen gehören damit weitgehend der Vergangenheit an. Für Arbeitgeber bedeutet das: weniger Verwaltungsaufwand – aber auch neue Pflichten und klare Vorgaben.

Warum gibt es das neue Verfahren? – Hintergrund

Arbeitnehmer, die über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen, können sich privat krankenversichern. Für 2026 gelten folgende Werte:

  • Allgemeine JAEG: 77.400 €
  • Besondere JAEG: 69.750 €

Privatversicherte Arbeitnehmer erhalten einen Arbeitgeberzuschuss nach § 257 Abs. 2 SGB V, ähnlich dem Arbeitgeberanteil in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Arbeitgeberzuschuss 2026 (maximal):

  • Krankenversicherung: 496,97 € monatlich
  • Pflegeversicherung: 104,63 € bzw. 75,56 € in Sachsen
  • Immer höchstens die Hälfte des tatsächlichen Beitrags

Ab 2026: Digitaler Datenaustausch über ELStAM

Die privaten Krankenversicherungen übermitteln ab 2026 alle relevanten Daten direkt an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Von dort gelangen sie automatisch in die ELStAM-Daten des Arbeitnehmers – und damit in die Lohnabrechnung.

Das bedeutet:

  • Arbeitnehmer müssen keine Papiernachweise mehr vorlegen.
  • Arbeitgeber dürfen ausschließlich die in ELStAM hinterlegten Werte verwenden.
  • Fehlerhafte Daten müssen direkt mit der PKV geklärt werden.

Welche Daten werden übermittelt?

  • Die monatlichen Beiträge, die der Versicherungsnehmer für sich und mitversicherte Personen zahlt
  • Für Ehepartner oder Kinder werden keine separaten Werte gemeldet – sie werden dem Versicherungsnehmer zugeordnet.

Fristen für die Datenübermittlung

  1. Bis 20. November: PKV meldet die Daten für das Folgejahr an das BZSt
  2. Im Dezember: Arbeitgeber erhalten die aktualisierten ELStAM
  3. Bei Neuverträgen: Daten müssen sofort übermittelt werden
  4. Bei Beitragsänderungen: Meldung gleichzeitig mit der Information an den Versicherten

Übergangsregelung 2026–2027: Wann Papier noch erlaubt ist

Papierbescheinigungen sind ab 2026 nur noch in Ausnahmefällen zulässig:

  • technische Fehler beim Datenaustausch
  • falsche oder fehlende Daten der PKV
  • kein Widerspruch des Arbeitnehmers gegen die Datenübermittlung

In diesen Fällen dürfen Arbeitgeber bis Ende 2027 eine Ersatzbescheinigung berücksichtigen (BMF 03.06.2025, Rz. 107).

Wichtig:

Wenn der Arbeitnehmer der Datenübermittlung widersprochen hat, ist keine Papierbescheinigung zulässig.

Für die Lohnabrechnung bedeutet das:

Mehr Automatisierung, weniger Papier – aber höhere Anforderungen an Datenqualität und Kontrolle.