Grunderwerbsteuer: Einhalten der Vorbehaltensfrist des § 6a Satz 4 GrEStG bei einer Ausgliederung zur Aufnahme (BFH)

Bei der Ausgliede­rung zur Auf­nahme auf einen be­stehen­den Rechts­träger nach § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwStG muss die fünf­jährige Vor­behal­tens­frist des § 6a Satz 4 GrEStG einge­halten werden. Die unter­schied­liche Behand­lung der Aus­gliede­rung zur Neu­grün­dung und der Aus­gliede­rung zur Auf­nahme im Hin­blick auf die Einhal­tung der Vor­behal­tens­frist des § 6a Satz 4 GrEStG verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG (BFH, Urteil v. 21.5.2025 – II R 31/22; veröf­fent­licht am 30.10.2025).

 

Hintergrund: Nach § 6a Satz 1 GrEStG wird u.a. für einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG steuer­baren Rechts­vorgang auf Grund einer Umwandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwG die Steuer nicht erhoben. Satz 1 gilt nur, wenn an dem dort genannten Rechts­vorgang aus­schließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unter­nehmen abhängige Gesell­schaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind (§ 6a Satz 3 GrEStG). Im Sinne von § 6a Satz 3 GrEStG abhängig ist eine Gesell­schaft, an deren Kapital oder Gesell­schafts­vermögen das herrschende Unternehmen inner­halb von fünf Jahren vor dem Rechts­vorgang und fünf Jahren nach dem Rechts­vorgang unmit­telbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittel­bar zu mindestens 95 % ununter­brochen beteiligt ist (§ 6a Satz 4 GrEStG).

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