Beginn der Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer beim Auffinden eines Testaments (BFH)

Maßgebender Zeit­punkt, zu dem ein testa­mentarisch einge­setzter Erbe sichere Kennt­nis im Sinne von § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO von seiner Erb­ein­setzung hat, ist der Zeit­punkt einer Ent­schei­dung des Nach­lass­gerichts über die Wirk­sam­keit des Testa­ments im Erb­schein­ver­fahren, wenn ein anderer mög­licher Erbe der Ertei­lung des Erb­scheins ent­gegen­tritt (BFH, Urteil v. 4.6.2025 – II R 28/22; veröf­fent­licht am 30.10.2025).

 

Hintergrund: Gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist die Änderung einer Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Fest­setzungs­frist abge­laufen ist, die für die Erb­schaft­steuer regel­mäßig vier Jahre beträgt (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). Die Fest­setzungs­frist beginnt mit Ablauf des Kalender­jahres, in dem die Steuer ent­standen ist oder eine bedingt ent­standene Steuer unbe­dingt geworden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Die Steuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblas­sers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

Abweichend von § 170 Abs. 1 AO beginnt gemäß § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO für die Erbschaft­steuer die Fest­setzungs­frist bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalender­jahres, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat.