Geldwäschebekämpfung: GwG-Meldeverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (WPK)

Am 1.9.2025 wurde die Verordnung über die Form von und die erforderlichen Angaben in Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 43 Abs. 1 und § 44 GWG (GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie tritt am 1.3.2026 in Kraft. Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) stellt ab sofort in dem geschützten Bereich ihrer Website im Teilbereich „Fachliche Informationen“ Anwendungshinweise zur GwG-MeldV zur Verfügung. Dies teilte die WPK mit.

Hierzu führt die WPK weiter aus:

  • Die GwGMeldV enthält Regelungen zu den zu übermittelnden Daten, die zur Erfüllung der Meldepflicht nach § 43 Abs. 1 und § 44 GWG erforderlich sind.
  • Die Anwendungshinweise der FIU zur GwG-Meldeverordnung unterstützen die Verpflichteten des Geldwäschegesetzes dabei, ihre Meldepflichten gesetzeskonform zu erfüllen.