BMF-Schreiben vom 11. November 2025 – Stromkosten beim Laden von Elektrofahrzeugen

Das BMF hat die steuerliche Behandlung von Stromkosten beim Laden von Elektro- und Hybridfahrzeugen neu geregelt. Das Schreiben ersetzt die Fassung vom 29. September 2020 und gilt bis 31. Dezember 2030.

 

Kernpunkte:

Steuerfrei bleibt das Aufladen von Elektro- oder Hybridfahrzeugen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 3 Nr. 46 EStG).

Auch die zeitweise unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung ist steuerfrei.

Erstattet der Arbeitgeber Stromkosten für ein betriebliches Fahrzeug, das der Arbeitnehmer auch privat nutzt, liegt steuerfreier Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG vor.

Neu ab 2026: Zur Vereinfachung kann eine Strompreispauschale angewendet werden. Maßgeblich ist der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Durchschnittsstrompreis für private Haushalte (z. B. 34 Cent/kWh für 2026). Das Wahlrecht zwischen tatsächlichen Kosten und Pauschale gilt einheitlich pro Kalenderjahr.

Zuschüsse oder die verbilligte Übereignung von Ladevorrichtungen können weiterhin mit 25 % pauschal versteuert werden (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG).

Voraussetzung für alle Begünstigungen ist, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen (§ 8 Abs. 4 EStG).

Eine Aufzeichnungspflicht der steuerfreien Vorteile im Lohnkonto besteht nicht.

 

Wichtig:

Das neue BMF-Schreiben schafft nicht nur Klarheit, sondern bringt mit der neuen Pauschale auch eine wichtige Neuerung mit sich: Die bisherigen monatlichen Pauschalen nach den Randziffern 23 und 24 des BMF-Schreibens vom 29. September 2020 dürfen letztmalig auf laufenden Arbeitslohn angewendet werden, der für einen vor dem 1. Januar 2026 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird – und auf sonstige Bezüge, die vor dem 1. Januar 2026 zufließen.