Sonderabschreibung für neue Mietwohnung bei Abriss und Neubau (BFH)

Eine „neue, bis­her nicht vor­han­dene“ Woh­nung i. S. von § 7b Abs. 2 Nr. 1 EStG in der Fas­sung des Streit­jahres (2020) liegt nicht vor, wenn die durch eine Bau­maß­nahme ge­schaf­fene Woh­nung zwar „neu“ im sprach­lichen Sinne ist, hier­durch aber der zu­vor vor­hande­ne Be­stand an Woh­nungen auf dem Grund­stück nicht ver­mehrt wurde (BFH, Urteil v. 12.8.2025 – IX R 24/24; veröf­fent­licht am 23.10.2025).

 

Hintergrund: Nach § 7b Abs. 1 Satz 1 EStG in der im Streitjahr 2020 geltenden Fassung können für die Anschaf­fung oder Herstel­lung neuer Wohnungen, die in einem Mitglied­staat der Euro­päischen Union belegen sind, unter den in § 7b Abs. 2 bis 5 EStG genannten weiteren Voraus­setzungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgen­den drei Jahren Sonder­abschrei­bungen bis zu jährlich 5 % der Bemes­sungs­grund­lage neben den Abschrei­bungen nach § 7 Abs. 4 EStG in Anspruch genommen werden. Diese Begünstigung, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG auch für die Überschusseinkunftsarten gilt, fordert insbe­sondere, dass durch die Baumaß­nahmen „neue, bisher nicht vorhandene“ Wohnungen geschaf­fen werden, die die Voraus­setzungen von § 181 Abs. 9 BewG erfüllen (§ 7b Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 1 EStG).