Abziehbarkeit von Beiträgen zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung als Sonderausgaben (BFH)

Der Sonder­aus­gaben­abzug von Bei­trägen für eine frei­wil­lige private Pflege­zusatz­ver­siche­rung, die der (teil­weisen) Ab­siche­rung von nicht durch die Pflege-Pflicht­ver­siche­rung gedeck­ten Kosten wegen dauern­der Pflege­bedürf­tig­keit dient, ist ver­fas­sungs­recht­lich nicht gebo­ten, da der Gesetz­geber sich be­wusst für ein Teil­leistungs­system ent­schieden hat (BFH, Urteil v. 24.7.2025 – X R 10/20; veröf­fent­licht am 23.10.2025).

 

Hintergrund: Sonderaus­gaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG sind die Beiträge zu gesetz­lichen Pflege­versiche­rungen (soziale Pflege­versiche­rung und private Pflege-Pflichtversicherung). Demgegenüber erfasst § 10 Abs. 1 Nr. 3a Halbsatz 1 EStG Beiträge zu Kranken- und Pflege­versiche­rungen, soweit diese nicht nach Nummer 3 zu berück­sichtigen sind, also auch die Beiträge für zusätz­lich abge­schlossene, über die Basis­absiche­rung hinaus­gehende private Pflege­versiche­rungen. Der Abzug der Sonder­ausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG ist nach Maßgabe von § 10 Abs. 4 EStG auf einen Höchst­betrag begrenzt. Während Vor­sorge­aufwen­dungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ohne Betrags­beschränkung abziehbar sind.