Verfassungsrechtliche Konsequenzen aus der Herabsenkung der Wesentlichkeitsgrenze (FG)

Das Niedersächsische FG hat entschieden, dass, wenn ein Steuerpflichtiger nach dem 31.12.2001Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert und er innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mindestens zu 1% aber nicht mindestens zu 10% beteiligt war, bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns allenfalls die Wertzuwächse bis zum 26.10.2000, nicht jedoch die Wertzuwächse bis zum 31.12.2001 aus verfassungsrechtlichen Gründen unberücksichtigt bleiben. Die Steuerberatungskosten für ein Rechtsbehelfsverfahren, in dem über die Höhe der Besteuerung des Veräußerungsgewinns gemäß § 17 EStG gestritten wird, stellen keine Veräußerungskosten gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 EStGin Bezug auf den Verkauf der Anteile an der Kapitalgesellschaft dar (Anschluss an Niedersächsisches FG, Urteil v. 12.11.2024 – 13 K 196/12: Niedersächsisches FG, Urteil v. 26.8.2025 – 12 K 250/11; Revision zugelassen).

Hintergrund: Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 2002 gültigen Fassung gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war.

Die Beteiligungsgrenze in § 17 Abs. 1 EStG ist durch das StSenkG vom 23.10.2000, verkündet am 26.10.2000 (BGBl I S. 1433) von mindestens 10 % auf mindestens 1 % herabgesenkt worden.