Betriebsaufgabe bei Liebhaberei

Laut einem Urteil des III. Senats des BFH setzt die Berücksichtigung eines möglichen zukünftigen Betriebsaufgabe- oder Betriebsveräußerungsgewinns im Rahmen einer Totalgewinnprognose nicht voraus, dass die betreffenden stillen Reserven in einem schon bei Betriebsbeginn vorliegenden Betriebskonzept erfasst worden sind. Dies gelte bei Einkünften aus Gewerbebetrieb ebenso wie bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.

 

Im entschiedenen Fall ging es um Einkünfte (Verluste) in den Jahren 2008 bis 2016 aus der geplanten gewerblichen Vermietung einer „Burg“ (Herrenhaus nebst Kornspeicher und ehemaligem Pferdestall), deren Sanierung bislang noch nicht abgeschlossen war, die das Finanzamt mangels Gewinnerzielungsabsicht als Liebhabereibetrieb eingestuft hatte, und für die der Kläger erstmals nach Erlass der geänderten Steuerbescheide für die Streitjahre ein als „Bewirtschaftungskonzept und Ergebnisprognose“ bezeichnetes Betriebskonzept (für die Jahre 2017 bis 2038) hat erstellen lassen (Az.: III R 45/22).