Vorlage von emails bei der Betriebsprüfung
Im Rahmen der Außenprüfung ist das Finanzamt grundsätzlich berechtigt, vom Steuerpflichtigen die Vorlage sämtlicher E-Mails mit steuerlichem Bezug anzufordern. Das hat der der XI. Senat des BFH entschieden. Denn E-Mails könnten Handels- und Geschäftsbriefe iSv § 147 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AO sein. (Digitale) Unterlagen über Konzernverrechnungspreise unterfielen dem Anwendungsbereich des § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO (sonstige Unterlagen von Bedeutung für die Besteuerung).
Nicht berechtigt ist das Finanzamt laut dem BFH-Beschluss dagegen, ein sog. Gesamtjournal der E-Mail-Korrespondenz zu verlangen, das einerseits erst noch erstellt werden müsse und andererseits auch Informationen zu solchen E-Mails enthalte, die keinen steuerlichen Bezug haben (Az.: XI R 15/23).

