Gebührenfestsetzung für eine von mehreren Personen beantragte verbindliche Auskunft (BFH)

Beantragen mehrere Per­sonen die Ertei­lung einer ver­bind­lichen Aus­kunft, kommt es für die Beant­wortung der Frage, ob ihnen gegen­über gemäß § 89 Abs. 3 Satz 2 der Abgaben­ord­nung (AO) nur eine Gebühr fest­zusetzen ist, deren Gesamt­schuldner sie sind, nicht darauf an, ob die Vor­aus­setzun­gen des § 1 Abs. 2 Satz 1 der Steuer-Aus­kunfts­ver­ord­nung gegeben sind. Maß­gebend ist viel­mehr, ob die ver­bind­liche Aus­kunft den Antrag­stellern gegen­über tat­säch­lich einheit­lich erteilt worden ist (BFH, Urteil v. 3.7.2025 – IV R 6/23; veröf­fent­licht am 4.9.2025).

 

Hintergrund: Gemäß § 89 Abs. 3 Satz 1 AO wird für die Bear­beitung eines Antrags auf Erteilung einer verbind­lichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO eine Gebühr erhoben. Wird eine verbindliche Auskunft gegen­über mehreren Antrag­stellern einheit­lich erteilt, ist nur eine Gebühr zu erheben; in diesem Fall sind alle Antrag­steller Gesamt­schuldner der Gebühr (§ 89 Abs. 3 Satz 2 AO).