Gewerbesteuer: Anwendung des Bankenprivilegs auf eine Konzernfinanzierungsgesellschaft (BFH)

Ein gewerbs­mäßiger Betrieb von Bank­geschäften im Sinne der Legal­defini­tion des Begriffs des Kredit­insti­tuts in § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG liegt vor, wenn er auf eine gewisse Dauer ange­legt ist und die Bank­geschäfte mit der Ab­sicht der Gewinn­erzie­lung bezie­hungs­weise ent­gelt­lich betrie­ben werden. Für die Frage, ob Bank­geschäfte mit der Absicht der Gewinn­erzielung bezie­hungs­weise entgelt­lich betrie­ben werden, kommt es auf das zivil- und auf­sichts­recht­liche Ver­ständ­nis des Merk­mals „Gewerbs­mäßig­keit“ in § 1 Abs. 1 KWG und nicht auf das Vor­liegen einer Gewinn­erzie­lungs­absicht im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG an (BFH, Beschluss vom 21.5.2025 – III R 6/24; veröf­fent­licht am 28.8.2025).

 

Hintergrund: Nach § 8 Nr. 1 GewStG in der im Streitjahr 2012 geltenden Fassung wird dem Gewinn aus Gewerbe­betrieb (§ 7 GewStG) ein Viertel der Summe aus den dort unter den Buchstaben a bis f benannten Aufwen­dungen hinzu­gerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe den Betrag von (damals) 100.000 € über­steigt (aktuell 200.00 €). Hinzu­gerechnet wird dabei auch ein Viertel der Entgelte für Schulden (§ 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG).

Bei Kreditinstituten i.S. des § 1 Abs. 1 KWG sind im Streitjahr nur Entgelte für Schulden und den Entgelten gleich­gestellte Beträge anzusetzen, die dem Betrag der Schulden entsprechen, um den der Ansatz der zum Anlage­vermögen gehörenden Grund­stücke, Gebäude, Betriebs- und Geschäfts­aus­stat­tung, Schiffe, Anteile an Kredit­insti­tuten und sonstigen Unter­nehmen sowie der Forderungen aus Vermögens­einlagen als stiller Gesell­schafter und aus Genuss­rechten das Eigen­kapital über­schreitet (§ 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e GewStG i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 GewStDV a.F.), sog. Bankenprivileg.

Gemäß dem im Streitjahr anwend­baren § 19 Abs. 1 Satz 1 GewStDV a.F. kann ein Kredit­institut im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG das Banken­privileg in Anspruch nehmen. Nach der in dieser Vorschrift enthaltenen Legaldefinition sind Kredit­institute Unter­nehmen, die Bank­geschäfte gewerbs­mäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kauf­männischer Weise einge­richteten Geschäftsbetrieb erfordert. Der Begriff der Bankgeschäfte ist in § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG definiert.