Neues Schreiben zu § 35c EStG Sanierungsmaßnahmen
Das BMF hat zu Einzelfragen der Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden Stellung genommen und sein Schreiben v. 14.1.2021 neu gefasst (BMF, Schreiben v. 21.8.2025 – IV C 1 – S 2296-c/00004/018/050).
Hintergrund: Mit der Steuerermäßigung des § 35c EStG werden energetische Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden gefördert.
In seinem Schreiben geht das BMF auf folgende Punkte näher ein:
- Begünstigtes Objekt
- Anspruchsberechtigte Person
- Bürgerlich-rechtlicher Eigentümer
- Wirtschaftlicher Eigentümer
- Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
- Grundfall
- Gemischte Nutzung eines im Übrigen zu eigenen Wohnzwecken genutzten Objekts
- Unentgeltliche Überlassung von Teilen eines im Übrigen zu eigenenWohnzwecken genutzten Objekts
- Beginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
- Beendigung der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
- Alter des Objekts
- Beschränkung der Steuerermäßigung durch die tarifliche Einkommensteuer
- Minderung des (Gesamt-)Höchstbetrages bei überhöhter Steuerermäßigung
- Objektförderung
- Steuerliche Förderung mehrerer Objekte
- Miteigentum an einem begünstigten Objekt
- Miteigentum bei Zwei-oder Mehrfamilienhäusern (mehrere begünstigte Objekte)
- Auszug eines Ehegatten
- Vorweggenommene Erbfolge und Erbfall
- Unterschiedliche Nutzung einzelner Gebäudeteile
- Wohnungseigentümergemeinschaft
- Förderfähige Aufwendungen
- Begriff und Umfang einer energetischen Maßnahme
- Fachgerechte Durchführung und Fachunternehmen
- Energieberater
- Umfeldmaßnahmen und separat erworbene Materialien
- Nicht förderfähige Maßnahmen
- Ausschluss der Förderung und Verhältnis zu anderen Tatbeständen
- Nachweis der energetischen Maßnahme
- Rechnung und Zahlung
- Antragstellung und Verfahren
Hinweise:
Wie in dem BMF-Schreiben v. 14.1.2021 ist eine Anlage enthalten, die typische vorbereitende Arbeiten und Umfeldmaßnahmen aufführt. Diese können von der Steuerermäßigung des § 35c EStG umfasst sein, soweit sie im Zusammenhang mit einer den technischen Mindestanforderungen der ESanMV genügenden energetischen Maßnahme stehen.
Das neugefasste BMF-Schreiben tritt neben das BMF-Schreiben v. 23.12.2024 zu dem mit der Steuererklärung einzureichenden Bescheinigung über die durchgeführten Maßnahmen, der sog. Musterbescheinigung (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 8.1.2025).
Quelle: BMF, Schreiben v. 21.8.2025 – IV C 1 – S 2296-c/00004/018/050; veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)

