Nachhaftung des Schuldners für Steuerschulden nach Einstellung des Insolvenzverfahrens gemäß § 211 InsO (BFH)

Beruhen Umsatz­steuer­schulden als Masse­ver­bind­lich­keiten allein auf Hand­lungen des Insol­venz­verwal­ters, kommt eine Haftung des Insol­venz­schuld­ners mit seinem insol­venz­freien Vermö­gen während des Insol­venz­ver­fahrens nicht in Betracht. Diese Haf­tungs­be­schrän­kung gilt weiter, wenn das Insol­venz­ver­fahren nach Anzeige der Masse­unzu­läng­lich­keit (§ 211 InsO) eingestellt sowie dem Insol­venz­schuld­ner Rest­schuld­befrei­ung erteilt wurde (Fort­führung des BFH-Urteils v. 10.11.2015 – VII R 35/13, BStBl II 2016, 372: BFH, Urteil v. 14.5.2025 – XI R 23/22; veröf­fent­licht am 28.8.2025).