Anwendung der Steuerbegünstigung des § 13a ErbStG auf einen fiktiven Nießbrauch nach § 29 Abs. 2 ErbStG

Die schenkweise Ein­räumung einer Unter­beteili­gung an einer KG, durch die der Be­schenkte die Stel­lung eines Mit­unter­nehmers erlangt, ist auch dann nach § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG i.d.F. bis 31.12.2008 (ErbStG) begünstigt, wenn der Be­schenkte nach einem Wider­ruf der Schenkung für den Zeit­raum, für den ihm die Nutzun­gen des zuge­wendeten Ver­mögens zuge­standen haben, nach § 29 Abs. 2 ErbStG wie ein Nieß­braucher zu be­handeln ist (BFH, Urteil v. 19.3.2025 – II R 34/22; veröf­fent­licht am 31.7.2025).

 

Hintergrund: Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ErbStG i.d.F. bis 31.12.2008 bleiben Betriebs­vermögen, land- und forst­wirtschaft­liches Vermögen und Anteile an Kapital­gesell­schaften im Sinne des § 13a Abs. 4 ErbStG insgesamt bis zu einem Wert von 225.000 € beim Erwerb durch Schenkung unter Lebenden außer Ansatz, wenn der Schenker dem Finanzamt unwider­ruflich erklärt, dass der Freibetrag für diese Schenkung in Anspruch genommen wird.

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erlischt die Steuer mit Wirkung für die Vergangen­heit, soweit ein Geschenk wegen eines Rück­forderungs­rechts herausgegeben werden muss.