Doppelte Haushaltsführung – Kosten der Lebensführung bei einem Ein-Personen-Haushalt

Führt der Steuer­pflich­tige im Rahmen einer doppel­ten Haus­halts­führung am Ort des Lebens­mittel­punkts einen Ein-Per­sonen-Haus­halt, stellt sich die Frage nach der finan­ziellen Betei­ligung an den Kosten der Lebens­führung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG nicht (BFH, Urteil v. 29.4.2025 – VI R 12/23; veröf­fent­licht am 31.7.2025).

 

Hintergrund: Eine doppelte Haushalts­führung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätig­keits­stätte einen eigenen Hausstand unter­hält und auch am Ort der ersten Tätig­keits­stätte wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG). Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG setzt das Vorliegen eines eigenen Haus­stands das Inne­haben einer Wohnung sowie eine finan­zielle Betei­ligung an den Kosten der Lebens­führung voraus.