Berufsrecht: Die „einfache Signatur“ per beA muss leserlich sein (BRAK)

Reicht ein Anwalt per beA einen Schriftsatz ein, so muss die „einfache Signatur“ an dessen Ende auch lesbar sein (BGH, Beschluss v. 24.6.2025 – VI ZB 91/23). Hierüber informiert die BRAK.