Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei der Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz (BMF)
Das BMF hat zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 15.7.2025 – III C 2 – S 7221/00019/005/056). Das zunächst zum Thema ergangene BMF-Schreiben v. 17.4.2025 (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 17.4.2025) hat das BMF am 6.6.2025 zurückgezogen.
Hintergrund: Mit Urteil v. 21.4.2022 – V R 2/22 (V R 6/18) hat der BFH als Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil v. 3.2.2022 – C-515/20, entschieden, dass Holzhackschnitzel nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG der Steuersatzermäßigung unterliegen, wenn sie bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art. 122 MwStSystRL Brennholz im Sinne der Warenbeschreibung der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG sind.
Mit BMF-Schreiben v. 4.4.2023 (BStBl I S. 733) wurde klargestellt, dass die o. g. EuGH- und BFH-Rechtsprechung ausschließlich auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln anzuwenden ist, es sei denn, es ergibt sich aus der Art der Aufmachung oder der Menge der Abgabe beim Verkauf, dass diese nicht zum Verbrennen bestimmt sind.
Durch Artikel 24 Nr. 16 Buchst. a des JStG 2024 wurde die Nummer 48 Buchst. a der Anlage2 zum UStG angepasst. Hierdurch wurde gesetzlich klargestellt, dass auch Holzhackschnitzel als Brennholz dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sofern diese in die Position4401 des Zolltarifs eingereiht werden. Es handelt sich dabei um die Umsetzung der o. a. EuGH- und BFH-Rechtsprechung in nationales Recht.
Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei der Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz gilt nunmehr Folgendes:
Holzhackschnitzel sind dann als Brennholz anzusehen, wenn sie in Position 4401 des Zolltarifs eingereiht werden und sie nach ihren objektiven Eigenschaften ausschließlich zum Verbrennen bestimmt und geeignet sind. Dabei ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Lieferung abzustellen. Erfasst werden alle Arten der thermischen Verwertung, z.B. im Rahmen der Stromproduktion oder zum Heizen öffentlicher oder privater Räumlichkeiten.
Maßgeblich für die Beurteilung, ob Holzhackschnitzel nach ihren objektiven Eigenschaften im Zeitpunkt der Lieferung ausschließlich zum Verbrennen bestimmt und geeignet sind, sind
- die Art der Aufmachung bei der Abgabe oder beim Verkauf (Bestimmung) und
- ein im Voraus festgelegter Feuchtegrad (Eignung).
Soweit der Feuchtegrad bezogen auf das jeweilige Trocken- oder Darrgewicht unter 25 Prozent beträgt, ist davon auszugehen, dass die Holzhackschnitzel zur Verbrennung geeignet sind. Bei Lieferung von Holzhackschnitzeln mit einem Feuchtegehalt von 25 Prozent und mehr kann der ermäßigte Steuersatz gleichwohl zur Anwendung kommen, wenn die Holzhackschnitzel im Einzelfall ohne weitere Bearbeitung (wie z.B. Lagerung oder Trocknung) unmittelbar thermisch vom Erwerber verwertet werden können, etwa weil er über eine Anlage verfügt, bei der auch eine Verbrennung von Holz mit einem höheren Feuchtegehalt möglich ist. Hierfür ist es ausreichend, wenn der Erwerber dies – ohne dass es offensichtlich unzutreffend ist – gegenüber dem leistenden Unternehmer versichert.
Abweichend vom BMF-Schreiben v. 4.4.2023 (BStBl I S. 733) ist die Abgabemenge nicht maßgeblich für die Beurteilung, ob Holzhackschnitzel als Brennholz anzusehen sind.
Auf andere nicht in der Anlage 2 zu § 12 UStG enthaltene Waren ist o.g. BFH-Rechtsprechung nicht anzuwenden. Die im UStG vorgesehene Verweisung auf den Zolltarif stellt auch weiterhin ein unionsrechtlich als zulässig anerkanntes und grundsätzlich auch geeignetes Abgrenzungskriterium für Zwecke der Steuersatzbestimmung dar.
Hinweise:
Die Grundsätze dieses Schreibens gelten für alle Umsätze, die nach dem 5.12.2024 ausgeführt werden. Für diese Umsätze werden die BMF-Schreiben v. 4. 4.2023, BStB lI S. 733, und v. 29.9.2023, BStBl I S. 1702, hiermit aufgehoben.
Für vor dem 6.12.2024 ausgeführte Umsätze bleibt die Anwendung der o. a. BMF-Schreiben v. 4.4.2023 und v. 29.9.2023 unberührt.
Für im Zeitraum vom 6.12.2024 bis zum30.9.2025 ausgeführte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn sich der Leistende und der Leistungsempfänger übereinstimmend – auch für Zwecke des Vorsteuerabzuges -auf die Regelungen des o.a. BMF-Schreibens v. 4. 4.2023beruft.
Redaktionelle Anmerkung: Die gegenüber dem zurückgezogenen Schreiben ergangenen Änderungen sind in Fettdruck gekennzeichnet. (il)
Quelle: BMF, Schreiben v. 15.7.2025 – III C 2 – S 7221/00019/005/056; veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)

