Aktivierung von Provisionsansprüchen bei Versicherungsvertretern (BFH)

Der Zeitpunkt, zu dem Provi­sions­ansprüche von Ver­siche­rungs­ver­tretern zu akti­vieren sind, be­stimmt sich nach der Vertrags­gestal­tung im jewei­ligen Einzel­fall. Diese kann an das in § 92 Abs. 4 HGB gere­gelte gesetz­liche Leit­bild an­knüpfen, muss dies aber nicht (BFH, Urteil v. 30.4.2025 – X R 12 13/22; veröf­fent­licht am 17.7.2025).

 

Hintergrund: Nach § 92 Abs. 4 HGB hat der Versiche­rungs­vertre­ter Anspruch auf Provision (§ 87a Abs. 1 HGB), sobald der Versiche­rungs­nehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertrags­verhält­nis berechnet.